Nur zwingend erforderliche Praxisveranstaltungen, [...] sowie Prüfungsleistungen dürfen nach vorheriger Genehmigung durch das Rektorat in Präsenz durchgeführt werden.
Das Rektorat hat in seiner Sitzung vom 3. November 2020 beschlossen, dass die im Folgenden aufgelisteten Veranstaltungen gemäß § 1a Abs. 8 CoronaVO BW i.V.m. § 1a Abs. 2 CoronaVO MWK zwingend erforderlich sind und damit in Präsenz durchgeführt werden dürfen:
1. Prüfungen, die Präsenz erfordern, insbesondere folgende Prüfungen:
- Mündliche Staatsexamensprüfungen für das Lehramt an Gymnasien.
- Mündliche Prüfungen in den Studiengängen der Universität Stuttgart; mit Einwilligung der oder des Studierenden dürfen mündliche Prüfungen während der Gültigkeitsdauer des § 1a Abs. 8 CoronaVO MWK nach den Regelungen der Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung der Prüfungsordnungen der Universität für die Dauer der Corona-Pandemie auch per Videokonferenz durchgeführt werden. An den Prüfungen dürfen nur die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzer*innen, Protokollant*innen und Prüfungskandidat*innen teilnehmen.
- Schriftliche Prüfungen, soweit diese für den November bereits terminiert sind.
- Studien - und Abschlussarbeiten, die die Nutzung spezieller Labor- oder Arbeitsräume an der Uni Stuttgart erfordern.
- Mündliche Vorträge im Rahmen von Studien- und Abschlussarbeiten; die Hinweise zu mündlichen Prüfungen per Videokonferenz und zum Kreis der Teilnehmenden gelten entsprechend.
(Die vollständige Fassung des Rektorbriefes finden Sie im Link unten.)