Verfahrensregeln bei anhaltender Coronakrise

Informationen zu Lehrveranstaltungen am Fachbereich Physik

Aufforderung des Studiendekans

Bitte melden Sie sich in Campus für jede Lehrveranstaltung an, die Sie besuchen möchten. Dies ist die einzige Möglichkeit, dass Sie die Informationen zur geplanten Durchführung Ihrer Lehrveranstaltung bekommen, und es ist die einzige Möglichkeit, dass die Dozentinnen und Dozenten Ihre Veranstaltung planen können!

Prüfungsregelungen an der Universität Stuttgart

Nur zwingend erforderliche Praxisveranstaltungen, [...] sowie Prüfungsleistungen dürfen nach vorheriger Genehmigung durch das Rektorat in Präsenz durchgeführt werden.

Das Rektorat hat in seiner Sitzung vom 3. November 2020 beschlossen, dass die im Folgenden aufgelisteten Veranstaltungen gemäß § 1a Abs. 8 CoronaVO BW i.V.m. § 1a Abs. 2 CoronaVO MWK zwingend erforderlich sind und damit in Präsenz durchgeführt werden dürfen: 

1. Prüfungen, die Präsenz erfordern, insbesondere folgende Prüfungen:

  • Mündliche Staatsexamensprüfungen für das Lehramt an Gymnasien.
  • Mündliche Prüfungen in den Studiengängen der Universität Stuttgart; mit Einwilligung der oder des Studierenden dürfen mündliche Prüfungen während der Gültigkeitsdauer des § 1a Abs. 8 CoronaVO MWK nach den Regelungen der Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung der Prüfungsordnungen der Universität für die Dauer der Corona-Pandemie auch per Videokonferenz durchgeführt werden. An den Prüfungen dürfen nur die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzer*innen, Protokollant*innen und Prüfungskandidat*innen teilnehmen.
  • Schriftliche Prüfungen, soweit diese für den November bereits terminiert sind.
  • Studien - und Abschlussarbeiten, die die Nutzung spezieller Labor- oder Arbeitsräume an der Uni Stuttgart erfordern.
  • Mündliche Vorträge im Rahmen von Studien- und Abschlussarbeiten; die Hinweise zu mündlichen Prüfungen per Videokonferenz und zum Kreis der Teilnehmenden gelten entsprechend.

(Auszug aus der E-Mail des Rektors vom 3. November. Die vollständige Fassung finden Sie im Anschluss unten.)

Mitteilung der Rektors

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Landesregierung hat zum 1. November 2020 die CoronaVO Baden-Württemberg und die ergänzende CoronaVO des Wissenschaftsministeriums aktualisiert. Danach ist zunächst befristet bis zum 30. November 2020 der Präsenz-Studienbetrieb an den Hochschulen ausgesetzt. Wie bereits zu Beginn des Sommersemesters gilt das Primat des Digitalen. Nur zwingend erforderliche Praxisveranstaltungen, die in der Regel die Nutzung spezieller Labor- und Arbeitsräume voraussetzen sowie Prüfungsleistungen dürfen nach vorheriger Genehmigung durch das Rektorat in Präsenz durchgeführt werden. 

Das Rektorat hat in seiner Sitzung vom 3. November 2020 beschlossen, dass die im Folgenden aufgelisteten Veranstaltungen gemäß § 1a Abs. 8 CoronaVO BW i.V.m. § 1a Abs. 2 CoronaVO MWK zwingend erforderlich sind und damit in Präsenz durchgeführt werden dürfen: 

1. Prüfungen, die Präsenz erfordern, insbesondere folgende Prüfungen . Mündliche Staatsexamensprüfungen für das Lehramt an Gymnasien . Mündliche Prüfungen in den Studiengängen der Universität Stuttgart; mit Einwilligung der oder des Studierenden dürfen mündliche Prüfungen während der Gültigkeitsdauer des § 1a Abs. 8 CoronaVO MWK nach den Regelungen der Satzung der Universität Stuttgart zur Ergänzung der Prüfungsordnungen der Universität für die Dauer der Corona-Pandemie auch per Videokonferenz durchgeführt werden. An den Prüfungen dürfen nur die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzer*innen, Protokollant*innen und Prüfungskandidat*innen teilnehmen. . Schriftliche Prüfungen, soweit diese für den November bereits terminiert sind . Studien- und Abschlussarbeiten, die die Nutzung spezieller Labor- oder Arbeitsräume an der Uni Stuttgart erfordern . Mündliche Vorträge im Rahmen von Studien- und Abschlussarbeiten; die Hinweise zu mündlichen Prüfungen per Videokonferenz und zum Kreis der Teilnehmenden gelten entsprechend. 

2. Zwingend notwendige Laborpraktika, die die Nutzung spezieller Labor- oder Arbeitsräume der Universität erfordern, insbesondere Laborpraktika die unter den gleichen Voraussetzungen vom Rektorat bereits im Sommersemester 2020 oder für das Wintersemester 2020/21 genehmigt wurden. Das Gleiche gilt für zwingend notwendige Laborpraktika, die nach der Neufassung der Corona-Leitlinien für das Wintersemester 2020/21 von den Studienkommissionen genehmigt wurden, sofern für diese eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde und die Vorgaben des Hygienekonzeptes der Universität Stuttgart eingehalten werden. Diese sind dem Rektorat unverzüglich anzuzeigen. 

3. Zwingend notwendige Lehrveranstaltungen im Freien dürfen nach den Vorgaben der Corona-Leitlinien durchgeführt werden mit der Einschränkung, dass die maximale Gruppengröße auf zwei Personen begrenzt wird. 

4. Bereits laufende Schulpraxissemester, da die Schulen weiterhin geöffnet sind. 

5. Bereits geöffnete Lernräume, Computerpools und Institutsbibliotheken dürfen weiterhin genutzt werden, sofern der Zugang zu den Lernplätzen nur nach Voranmeldung erfolgt. 

Das Rektorat hat weiterhin in seiner Sitzung vom 3. November 2020 gemäß § 5a CoronaVO MWK folgende zusätzliche infektionsschützende Maßnahmen zunächst befristet bis zum 30. November 2020 beschlossen:

1. An Promotions- und Habilitationsprüfungen dürfen nur die Prüfungskandidat*innen und die Mitglieder der Prüfungskommissionen teilnehmen. 
2. Soweit die Corona-Leitlinien Prüfungseinsichten in Präsenz in Gruppengrößen bis 20 Personen gestatten, sind diese ausgesetzt. Digitale Prüfungseinsichten sowie Einzeltermine unter den Voraussetzungen der Corona-Leitlinien sind weiterhin zulässig. 

Ergänzender Hinweis zur Erweiterung der Maskenpflicht:

Mit der Neufassung der CoronaVO wird auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht) insbesondere für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausgeweitet. Künftig gilt in allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die aktuell noch in Präsenz durchgeführt werden dürfen, eine umfassende Maskenpflicht sowohl für die Lehrenden als auch für die Studierenden. Ausnahmen sind nur noch möglich, wenn es anderweitige gleichwertige Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise geeignete Plexiglaswände gibt. Nicht betroffen von der Ausweitung der Maskenpflicht sind Promotions- und Habilitationsprüfungen, da diese nicht Bestandteil des Präsenz-Studienbetriebs sind. 

Die Maskenpflicht gilt darüber hinaus auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Universitäts- und Institutsbibliotheken sowie der weiterhin geöffneten Lernräume und Computerpools, soweit nicht anderweitige gleichwertige Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennwände bestehen.

Ihr
Wolfram Ressel

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Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel

Rektor, Universität Stuttgart
Rector, University of Stuttgart, Germany

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